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Waffenverbot
Sämtliche Waffen, die dem Waffengesetz unterstellt sind, sind generell verboten. Seit der Revision des Waffengesetzes im Dezember 2008 gehören dazu auch Imitationswaffen:
Art. 4 Begriffe
1 Als Waffen gelten:
…
f. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
Das Tragen von Waffen, welche dem Waffengesetz unterstellt sind (vgl. Liste weiter unten), ist ein Offizialdelikt. Wenn Schülerinnen oder Schüler mit Waffen erwischt werden, sollen diese durch eine Autoritätsperson (Schulleitung, Lehrperson, Hauswart etc.) sofort eingezogen werden (Beweissicherung durch die Polizei). Zudem kann oder muss Anzeige bei der Stadtpolizei erstattet werden: Telefon 052 267 50 80 oder Jugenddienst der Stadtpolizei: Tel.: 052 267 57 57, Leiter: roger.peter@win.ch . Falls bei einer Anzeige die Waffe noch nicht eingezogen wurde, wird die Polizei dies nachholen.
Anzeigepflicht und Anzeigerecht beim Offizialdelikt
Wer kann und wer muss Anzeige erstatten?
- Anzeigeberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, in einer Schule neben den Lehr- und Fachlehrpersonen also auch Schulsozialarbeitende, Hauswarte etc.
- Behörden und Behördenmitglieder (Mitglieder von Kreisschulpflegen) sind nicht nur anzeigeberechtigt, sondern auch anzeigeverpflichtet
- Wenn zwischen der Person, welche die Waffe entdeckt und der Waffen tragenden Person ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wird die Anzeigepflicht aufgehoben, es besteht aber selbstverständlich weiterhin ein Anzeigerecht. Dies bedeutet, dass z.B. Lehrpersonen, Schulsozialarbeitende oder Schulpsycholog/innen Waffen von Schüler/innen zwar einziehen, aber selber entscheiden können, ob eine Anzeige Sinn macht oder nicht.
- Zwischen Lehrpersonen und Schulbehörde besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis. Wenn eine Lehrperson die Schulbehörde über einen Verstoss gegen das Waffengesetz (oder anderen Delikt) informiert, ist die Behörde verpflichtet, Anzeige zu machen.
- Eine Unterlassung der Anzeigepflicht kann disziplinierende oder strafrechtliche Folgen haben (Begünstigung, Art. 305 StGB).
Ein Beispiel:
Schüler X hantiert auf dem Schulhausplatz mit einer Imititationswaffe (Softair-Gun). Lehrperson Y hält Pausenaufsicht und stellt dies fest. Y und benachrichtigt sofort den Jugenddienst der Stadtpolizei Winterthur. Da es sich bei diesem Delikt um einen Verstoss gegen das Waffengesetz handelt (Offizialdelikt) ist die Polizei verpflichtet ein Strafverfahren einzuleiten. Die Waffe wird durch die Polizei eingezogen. Schüler X wird auf der Wache der Stadtpolizei schriftlich zum Vorfall befragt. Anschliessend wird durch eine/einen Mitarbeiter/in des Jugenddienstes ein Rapport zuhanden der Jugendanwaltschaft Winterthur erstellt. Die Sanktion/Strafe wird in der Folge durch die Jugendanwaltschaft festgelegt.
Als Waffen gemäss Waffengesetz gelten seit Dezember 2008:
- Feuerwaffen, wie etwa Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftrepetierer (pump action), Unterhebelrepetierer (lever action), Selbstladewaffen (Flinten und Büchsen);
- Druckluft- und C02-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule, oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
- Imitations-, Schreckschuss-und Softair-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
- Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge grösser als 12 cm und Klingenlänge grösser als 5 cm;
- Dolche mit symmetrischer Klinge kleiner als 30 cm;
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen wie etwa Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze;
- sämtliche Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen, ausgenommen Pfefferspray.
Zum Waffenverbot gibt es folgende Unterlagen:
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